Management

Unternehmenspraxis

Fahrzeugbau Heinz Böse – ein Spezialist für anspruchsvolle Aufgaben.

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von Regiomanager 01.09.2016
(Foto:Fotolia)

[BILD1]PERSONAL & KARRIERE

Arbeitsmarkt entwickelt sich weiter positiv

Das IAB-Arbeitsmarktbarometer verzeichnet im September gegenüber dem Vormonat einen geringfügigen Rückgang um 0,1 Punkte. Dennoch liegt der Frühindikator des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) nach wie vor auf hohem Niveau. Der aktuelle Wert von 103,5 Punkten steht für gute Aussichten am Arbeitsmarkt. Der positive Beschäftigungstrend halte an und es zeichne sich auch weiterhin kein Anstieg der Arbeitslosigkeit ab. Letzteres sei gerade deshalb nicht selbstverständlich, weil mehr und mehr Flüchtlinge aus den Integrationskursen in den Arbeitsmarkt eintreten würden. Die Arbeitslosigkeitskomponente des IAB-Arbeitsmarktbarometers verzeichnet ein geringfügiges Minus von 0,1 Punkten, liegt mit 100,7 Punkten aber weiter im leicht positiven Bereich. Die Komponente für die Beschäftigung befindet sich mit 106,2 Punkten auf sehr hohem Niveau, ging gegenüber dem Vormonat allerdings ebenfalls geringfügig um 0,1 Punkte zurück. Die Arbeitsagenturen erwarteten angesichts vieler offener Stellen und niedriger Entlassungszahlen eine steigende Beschäftigung. Dass die Beschäftigungskomponente seit mehr als einem halben Jahr erstmals etwas gesunken sei, deute aber darauf hin, dass sich die gegenwärtige Entwicklung nicht zusätzlich verstärken werde. Das IAB-Arbeitsmarktbarometer ist ein Frühindikator, der auf einer monatlichen Umfrage der Bundesagentur für Arbeit unter allen lokalen Arbeitsagenturen basiert. Der Mittelwert aus den Komponenten „Arbeitslosigkeit“ und „Beschäftigung“ bildet den Gesamtwert des IAB-Arbeitsmarktbarometers. Die Skala des IAB-Arbeitsmarktbarometers reicht von 90 (sehr schlechte Entwicklung) bis 110 (sehr gute Entwicklung).

[BILD2]KONJUNKTUR

Deutsche Wirtschaft gut ausgelastet

Die deutsche Wirtschaft befindet sich in einem moderaten Aufschwung, der von einem stabilen Arbeitsmarkt und kräftigen Konsum gestützt wird. Davon gehen die an der Gemeinschaftsdiagnose beteiligten Wirtschaftsforschungsinstitute aus. Das Bruttoinlandsprodukt wird demnach im nächsten Jahr um 1,4 Prozent und im Jahr 2018 um 1,6 Prozent wachsen. Für das laufende Jahr wird ein Wachstum von 1,9 Prozent erwartet. Der Arbeitsmarkt sei nach wie vor in einer guten Verfassung und trage den privaten Verbrauch, darüber hinaus machten sich beim öffentlichen Konsum Aufwendungen für die Integration von Flüchtlingen bemerkbar, sodass die Binnenkonjunktur außerordentlich gut dastehe. Die Arbeitslosenquote dürfte im nächsten Jahr auf ihrem historischen Tief von 6,1 Prozent verharren. Die Beschäftigung steige weiter kräftig, es entstünden fast eine halbe Million neue Stellen. Die Industrie leiste, anders als in früheren Erholungsphasen, einen unterdurchschnittlichen Beitrag. Die bereits seit Längerem schwachen Investitionen und die Exporte würden im Laufe des Jahres aber etwas anziehen. Ein Risiko könnte die Entscheidung der Briten sein, aus der Europäischen Union auszutreten: Die Konfrontation zwischen der EU und Großbritannien könnte die Unternehmen verunsichern. Auch die Skepsis andernorts gegenüber internationaler wirtschaftlicher Zusammenarbeit könnte verstärkt Einfluss auf die Politik und damit auf die Konjunktur nehmen. Die Diagnose ist ein Gemeinschaftsprojekt vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) in Kooperation mit dem Österreichischen Institut für Wirtschaftsforschung (Wifo); Ifo Institut – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München e.V. in Kooperation mit der Konjunkturforschungsstelle der ETH Zürich; RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung in Kooperation mit dem Institut für Höhere Studien Wien, dem Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) und dem Institut für Weltwirtschaft Kiel (IfW).

Unterschiedliche Folgen beim Mindestlohn

Ob der gesetzliche Mindestlohn zu Entlassungen führt, wird sich erst auf mittlere Sicht zeigen. Welche Industriezweige jedoch voraussichtlich besonders von negativen Beschäftigungseffekten betroffen sein werden, ermittelt eine Analyse des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung. Im Hotel- und Restaurantgewerbe, im Einzelhandel und in der Landwirtschaft sind demnach nicht zwingend Beschäftigungsverluste aufgrund des Mindestlohns zu erwarten. Hier könnten die Arbeitgeber die höheren Kosten auffangen, weil sie bislang die Lohnhöhe stark vorgegeben hatten. Ein erhöhtes Risiko des Jobverlusts haben hingegen Beschäftigte in der Nahrungsmittelproduktion und in anderen Serviceberufen, etwa aus der Unterhaltungsbranche oder bei persönlichen Dienstleistungen wie dem Friseurhandwerk und Wäschereien. Die Wahrscheinlichkeit eines Stellenabbaus hänge nicht nur davon ab, wie viele Mitarbeiter in einer Branche von der Lohnerhöhung betroffen waren, sondern auch, ob der vorher gezahlte Lohn dem Produktivitätsniveau der jeweiligen Mitarbeiter entsprochen hat. Die Forschungsergebnisse sind u.a. in der RWI Impact Note „Mindestlohn: Nach Industriezweig unterschiedliche Folgen zu erwarten“ als zweiseitiger Policy Brief aufbereitet. Diese ist unter www.rwi-essen.de/publikationen/rwi-impact-notes/ verfügbar.

[BILD3]RECHT UND FINANZEN

Massenentlassung – Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat

Ein Arbeitgeber darf das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG als beendet ansehen, wenn der Betriebsrat keine weitere Verhandlungsbereitschaft über Maßnahmen zur Vermeidung oder Einschränkung von Massenentlassungen erkennen lässt. Zu dieser Ansicht kam das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 22. September 2016. Die einzige Auftraggeberin der Beklagten kündigte sämtliche Aufträge zu Ende März 2015. Nach dem Scheitern eines Interessenausgleichs leitete die Beklagte ein Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ein und entschied, ihren Betrieb zum 31. März 2015 stillzulegen. Nach Erstattung einer Massenentlassungsanzeige (§ 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KSchG) kündigte sie alle Arbeitsverhältnisse. Die Beklagte entschloss sich, erneut Kündigungen zu erklären, nachdem einige Kündigungsschutzklagen wegen vermeintlicher Mängel im Verfahren nach § 17 KSchG erstinstanzlich erfolgreich gewesen waren. Sie leitete im Juni 2015 ein weiteres Konsultationsverfahren ein und beriet mit dem Betriebsrat über eine mögliche „Wiedereröffnung“ des Betriebs. Eine solche kam für sie allenfalls bei einer Absenkung der bisherigen Vergütungen in Betracht. Der Betriebsrat ließ keine Bereitschaft erkennen, an entsprechenden Maßnahmen mitzuwirken. Daraufhin kündigte die Beklagte – nach einer erneuten Massenentlassungsanzeige – die verbliebenen Arbeitsverhältnisse vorsorglich ein zweites Mal. Die Klägerin hat sich fristgerecht gegen beide Kündigungen gewandt und hilfsweise einen Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BetrVG) verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat beide Kündigungen für unwirksam erachtet. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts nur teilweise Erfolg. Die erste Kündigung ist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Die Beklagte hat in der diesbezüglichen Massenentlassungsanzeige den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat nicht korrekt dargelegt. Hingegen ist die zweite Kündigung wirksam. Die Beklagte hat das erforderliche Konsultationsverfahren auch unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben ordnungsgemäß durchgeführt. Sie hat dem Betriebsrat alle erforderlichen Auskünfte erteilt, um auf ihren Entschluss, an der Betriebsstilllegung festzuhalten, einwirken zu können. Die Beklagte durfte die Verhandlungen als gescheitert ansehen. Da sie seit April 2015 keinen Betrieb mehr unterhielt, hat sie die zweite Massenentlassungsanzeige zu Recht bei der für den Unternehmenssitz zuständigen Agentur für Arbeit erstattet. Die zweite Kündigung war auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Die Beklagte hat den Betriebsrat ordnungsgemäß über die beabsichtigte Betriebsstilllegung unterrichtet und nach dem Scheitern ihrer Verhandlungen die Einigungsstelle angerufen. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. September 2016 – 2 AZR 276/16 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2016 – 15 Sa 1953/15).

[BILD4]MANAGEMENT

Vorteile der privaten Beteiligung

Öffentlich geplante Großbauprojekte werden oft viel teurer und dauern länger als geplant. Eine gute Alternative sie die Beteiligung privater Investoren, wie ein Gutachten des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) Köln und des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zeigt. Rund 135 Milliarden Euro müssten die Kommunen in den kommenden Jahren in ihre Infrastruktur investieren, u.a. in Straßen und Schulen – und der Betrag steigt. Die Beteiligung privater Investoren an Infrastrukturprojekten könne die Politik dabei entlasten. So lägen beispielsweise die Projektkosten beim Autobahnbau über einen Zeitraum von 30 Jahren bei Öffentlich-Privaten Partnerschaften (ÖPP) selbst bei vorsichtigen Annahmen um rund zehn Prozent niedriger als bei konventioneller Beschaffung. Dabei plant, baut und betreibt ein privater Investor die Infrastruktur und erhält dafür vom Staat eine Vergütung. Das sorge für mehr Effizienz, da alles aus einer Hand komme. Die Schätzung basiert auf 14 Autobahn-Projekten im Wert von insgesamt drei Milliarden Euro, die seit 2007 in Deutschland als ÖPP realisiert wurden. Dabei zeigt sich: Durchschnittlich sinken die Kosten für Bauprojekte, zudem wurde bei allen ÖPP auch die vertraglich vereinbarte Bauzeit eingehalten. Viele ÖPP-Projekte würden sogar schneller fertig als geplant. Dabei gleichen die Einsparungen durch kürzere Bauzeiten und seltenere Reparaturen die höheren Finanzierungskosten des privaten Investors aus. Bislang seien 3,6 Prozent aller deutschen Autobahnen als ÖPP realisiert worden.

[BILD5]ENERGIEWIRTSCHAFT

Erneuerbare Energien fördern negative Strombörsen-Preise

Ambitionierte Ausbauziele für erneuerbare Energien werden nach Einschätzung des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung in Zukunft voraussichtlich dazu führen, dass es an der Strombörse wesentlich häufiger negative Preisspitzen geben wird. Im Mittelpunkt der empirischen Analyse für die Jahre 2009 bis 2013 stand die Frage, ob und wie die zunehmende Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen und die geringeren nuklearen Kapazitäten das Auftreten von sogenannten „negativen Preisspitzen“ beeinflussen werden. Negative Preisspitzen haben weitreichende Folgen für das Funktionieren des Strommarktes, weil sie beispielsweise die Profitabilität von Grundlastkraftwerken stark beeinträchtigen können. Simulationen der Strom-Großhandelspreise für unterschiedliche Szenarien eines Ausbaus des Anteils der erneuerbaren Energien am Strom-Mix legen nahe, dass ambitionierte Ziele die Häufigkeit des Auftretens von negativen Preisspitzen weiter erhöhen. Im Detail ermitteln die Simulationen, dass ein Anteil von 80 Prozent der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung den Anteil der unprofitablen Handelsstunden für moderne Braunkohlekraftwerke von acht auf 47 Prozent und für moderne Steinkohlekraftwerke von 39 auf 77 Prozent steigen lassen würde. Ein gleichzeitiger vollständiger Atomausstieg könnte diesen Anstieg auf 20 Prozent für moderne Braunkohlekraftwerke und auf 43 Prozent für moderne Steinkohlekraftwerke begrenzen. Auch ein Ausbau von etwa 10 Gigawatt an Speicherkapazitäten zur Verlagerung von Strom aus Nacht- in Tagstunden hätte einen dämpfenden Effekt und könnte den Anstieg unprofitabler Handelsstunden auf 25 Prozent für Braunkohle- und 48 Prozent für Steinkohlekraftwerke abmildern.
 

Stefan Mülders | redaktion@regiomanager.de

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