Eheverträge können vor der Ehe und zu jedem Zeitpunkt während der Ehe abgeschlossen werden. Wenn Eheverträge grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt möglich sind, hat dies auch für einen Wechsel von einem in den anderen Güterstand zu gelten. Mit Eheschließung oder Wahl eines bestimmten Güterstandes geht keine Unwandelbarkeit eines bestimmten Güterstandes einher.
Der Wechsel des Güterstandes ist auch mehrfach möglich. Ehegatten können daher auch während bestehender Ehe den Güterstand nahezu beliebig modifizieren und ändern.
Damit sind Güterstandswechsel auch während der Ehe in jede Richtung denkbar.
Die sogenannte „Güterstandsschaukel“, also der Wechsel von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und sodann zurück in die Zugewinngemeinschaft, kommt als steuerfreie Übertragungsmöglichkeit von Vermögen zwischen den Ehegatten grds. immer in Betracht. Sie hat für die Ehegatten allerdings nur positive Auswirkungen bei größeren Vermögen. Nur wenn die Grenzen der durch § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG überschritten werden, der erwirtschaftete Zugewinn also deutlich höher ist als eine Million Euro oder die Ehegatten die durch das Erbschaftssteuergesetz eingeräumten Freibeträge nicht ausschöpfen möchten, wirkt sich die Gestaltung über den doppelten Güterstandswechsel für die Ehegatten positiv aus. In allen anderen Fällen kann das Vermögen aufgrund der Freibeträge steuerfrei von einem auf den anderen Ehegatten übertragen werden.
Grundidee der Güterstandsschaukel ist es, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft bei Fortbestand der Ehe zu beenden. Die Ehegatten vereinbaren ehevertraglich, dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet wird. Mit Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft entsteht kraft Gesetzes die Zugewinnausgleichsforderung. Entweder in der gleichen Urkunde oder in einer weiteren vereinbaren die Ehegatten den Wechsel zurück in die Zugewinngemeinschaft.
Der Ausgleichsmodus im Rahmen der Zugewinngemeinschaft stellt sicher, dass die Ehegatten hälftig am erwirtschafteten Zugewinn während bestehender Ehe partizipieren. Indem § 5 Abs. 2 ErbStG an die Beendigung der Zugewinngemeinschaft und damit an den zivilrechtlichen Anspruch aus § 1378 Abs. 1 BGB anknüpft, wird die Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichsanspruchs gewährt.
Die Güterstandsschaukel stell ein höchstrichterlich (Bundesgerichtshof sowie Bundesfinanzhof haben sich mit der Frage der Zulässigkeit der Güterstandschaukel befasst) anerkanntes Gestaltungsinstrument zur steuerfreien Übertragung großen Vermögens zwischen Ehegatten dar.
Dr. Carsten Kleffmann, LL.M.
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Familienrecht und Steuerrecht
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