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Vorsicht Außensteuergesetz!

Ihre Auslandsbeteiligungen können zur Steuerfalle werden

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von Regiomanager 01.09.2016
Foto: © Zerbor – stock.adobe.com

Im Zuge der Globalisierung halten immer mehr deutsche Firmen und Privatpersonen Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften. So sollen ausländische Märkte erschlossen oder Einkaufsvorteile generiert werden. Oft handelt es sich um Kapitalinvestitionen in aufstrebende Märkte. Auslandsbeteiligungen werden auch gern genutzt, um legale oder illegale Steuervorteile zu erzielen. Die Finanzverwaltung hält mit diversen Waffen dagegen, eine der schärfsten Waffen ist die Hinzurechnungsbesteuerung des Außensteuergesetzes. Allgemein bekannt ist, dass mit Beteiligungen an ausländischen Briefkastenfirmen, zum Beispiel in Panama oder auf den Cayman Islands, eine legale Steuervermeidung nicht möglich ist. Weniger bekannt ist, dass auch „normale“ Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften unter die Hinzurechnungsbesteuerung fallen können und dann empfindliche Steuerfolgen auslösen. Auslandsbeteiligungen von mindestens 10 % müssen beim Finanzamt angezeigt werden. Dies wird oft nicht beachtet. Grundsätzlich hat eine Kapitalgesellschaft, z. B. eine GmbH, Abschirmwirkung gegenüber den Gesellschaftern, das bedeutet, dass die Gesellschafter unabhängig von der Gesellschaft besteuert werden. Die Abschirmwirkung wird durch §§ 7 ff. AStG durchbrochen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Deutsche (Steuerinländer) sind zu mehr als 50 % an der ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt. 2. Es handelt sich um passive Einkünfte nach § 8 AStG, z. B. Zins- oder Mieteinkünfte. Die Hinzurechnungsbesteuerung trifft aber auch Handels- und Dienstleistungsunternehmen, wenn  ein inländischer Gesellschafter bei Handel oder Dienstleistungen mitwirkt. 3. Die Besteuerung der Gesellschaft im Ausland liegt unter 25 %. Wenn eine Gesellschaft ihren Sitz in der EU bzw. im EWR hat und der Nachweis gelingt, dass die Gesellschaft in diesem Staat einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, tritt die Hinzurechnungsbesteuerung nicht ein.
Beispiel: An der A+M Consulting Inc. mit Sitz in Delaware, USA, ist Herr Meier (Wohnsitz: Essen) mit 52 % beteiligt. Die A+M Consulting Inc. zahlt lediglich 15 % amerikanische Ertragsteuern. Herr Meier erbringt Beratungsleistungen an die A+M Consulting Inc. In diesem Fall wird der Gewinn der A+M Consulting Inc. nicht nur in den USA versteuert, sondern unterliegt auch bei Herrn Meier der deutschen persönlichen Einkommensteuer, weil die Voraussetzungen der §§ 7 ff. AStG erfüllt sind. Herr Meier zahlt auf den Gewinn Einkommensteuer, obwohl der Gewinn nicht an ihn ausgeschüttet wurde. Zusätzlich fällt bei späteren Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen noch einmal Einkommensteuer an. Wenn die Hinzurechnungsbesteuerung vom Steuerpflichtigen nicht erkannt wird und die Einkünfte somit nicht in Deutschland erklärt werden, ist für das Finanzamt der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Es drohen hohe Einkommensteuernachzahlungen, Zinsen, Strafen und Verfahrenskosten. Bei jeder Planung einer Auslandsinvestition müssen daher die Steuerfallen des Außensteuergesetzes mit geprüft und vermieden werden. Bestehende Beteiligungen sollten in regelmäßigen Abständen von einem Steuerexperten auf eine mögliche Hinzurechnungsbesteuerung geprüft werden, denn Steuergesetze ändern sich und Unternehmen entwickeln sich fort. Ziel muss sein, die Struktur Ihrer Beteiligung so aufzubauen oder zu ändern, dass eine Hinzurechnungsbesteuerung nicht eintritt. Lässt sich eine Hinzurechnungsbesteuerung für die Vergangenheit nicht mehr abwenden, können zumindest die Steuerfolgen minimiert werden. 

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