Management

Pflege von Angehörigen

Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitgeber?

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von Regiomanager 01.06.2016

Bei einem pflegebedürftigen Angehörigen in der Familie stellen sich für berufstätige Familienmitglieder zahlreiche Fragen. Wenn man als Arbeitnehmer einen nahen Angehörigen pflegen musste, ging das lange Zeit nur, wenn man sich dafür Urlaub nahm oder wenn der Arbeitgeber freiwillig dazu bereit war, für einige Wochen oder Monate eine unbezahlte Freistellung zu gewähren. Diese Möglichkeiten waren allerdings häufig nicht ausreichend. Damit Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtlich bessergestellt sind, gibt es seit Mitte 2008 das Pflegezeitgesetz (PflegeZG), welches die unterschiedlichen Möglichkeiten regelt. Zunächst muss zwischen kurzzeitiger Pflegefreistellung und der Pflegezeit unterschieden werden. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung zur Pflege (Pflegefreistellung) kann bis zu zehn Tage in Anspruch genommen werden. Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akuten, nicht planbar aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine entsprechende Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes sind u.a.: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen/lebenspartnerähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Wenn der Arbeitnehmer nur Teilzeit beschäftigt ist, erfolgt eine Umrechnung entsprechend der Anwesenheitstage. Während der Pflegefreistellung besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung – es handelt sich um eine unbezahlte Freistellung. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch kann sich aber aus anderen Gesetzen oder aus einem Tarifvertrag ergeben. Zudem kann der Arbeitnehmer Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse oder bei dem Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen beantragen. Im Gegensatz zur Pflegefreistellung, die häufig zur Überbrückung von kurzfristigen und akuten Notsituationen genutzt wird, kann die Pflegezeit bis zu sechs Monate betragen. Beschäftigte sind hierbei von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Bei einem Betrieb mit 15 oder weniger Beschäftigten besteht dieser Anspruch allerdings nicht. Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, muss auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden. Man kann außerdem für einen konkreten Angehörigen nur ein Mal Pflegezeit beanspruchen. Für die Pflege eines weiteren Angehörigen kann der Mitarbeiter erneut Pflegezeit verlangen und freigestellt werden. Für den Fall, dass der Mitarbeiter die Pflegezeit für einen kürzeren Zeitraum beantragt hat, kann diese bis zur Höchstdauer nachträglich verlängert werden. Dafür bedarf es allerdings der Zustimmung des Arbeitgebers. Wenn der Mitarbeiter vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt wird, liegt sozialversicherungsrechtlich kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mehr vor. Da während der Pflegezeit das Arbeitsverhältnis ruht, muss sich der Arbeitnehmer für diese Zeit selbst um einen Krankenversicherungsschutz kümmern. Pflegezeit zählt trotzdem als Betriebszugehörigkeitszeit. Der Arbeitgeber muss zudem die Besonderheiten im Kündigungsschutz während der Pflegezeit beachten. Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der Arbeitsverhinderung nicht kündigen. In besonderen Fällen kann die Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde für zulässig erklärt werden, hier entscheidet dann der Einzelfall.

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