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Gesetzesänderung zu Schriftformerfordernis und AGB

Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts.

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von Regiomanager 01.09.2016
(Foto: © fotomek – stock.adobe.com)

Das neue „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ ist bereits seit dem 24.02.2016 in Kraft und erfordert ab dem 01.10.2016 die Anpassung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die Schriftformklauseln enthalten. Der BGH hat in seinen Entscheidungen vom 25.11.2015 und 14.07.2016 die bevorstehende Gesetzesneuerung zum 01.10.2016 bereits berücksichtigt.

Neue unzulässige AGB-Klauseln  

Im Rahmen der AGB-Kontrolle gibt es einen in § 309 BGB festgelegten Katalog von Klauseln, die in jedem Fall unzulässig sind. Dieser Katalog wurde durch die Gesetzesänderung zum 01.10.2016 derart ergänzt, dass auch einige Online-Händler gezwungen sein werden, ihre AGB entsprechend anzupassen. Eine der Änderungen betrifft § 309 Nr. 13 BGB. § 309 Nr. 13 BGB lautete bisher:

„(…) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden“

Bislang sind solche Klauseln z.B. dann unzulässig, wenn eine Schriftform gefordert wird für bestimmte Erklärungen (Kündigungen et cetera), während der Vertrag selbst formlos geschlossen werden kann und geschlossen wurde. Ist der Vertrag jedoch schriftlich geschlossen, so sind solche Klauseln bisher unzweifelhaft zulässig. Dies ändert sich nun zum 01.10.2016. Ab dann gilt der neue § 309 Nr. 13 BGB, der dann wie folgt lautet:

„(…) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
  

  • an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, oder
  • an eine strengere Form als die Textform in anderen als dem in Buchstabe a) genannten Verträgen oder   
  • an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden“

Im Klartext bedeutet dies, dass zumindest all diejenigen AGB-Klauseln von der Gesetzesänderung betroffen sind, die vorsehen, dass für die Ausübung eines Rechts (z.B. der Kündigung) mehr als die Einhaltung der Textform erforderlich ist. Das Erfordernis der Schriftform ist zukünftig nur noch für Verträge zugelassen, die der notariellen Beurkundung bedürfen. Ausreichen muss und darf also nur noch die sogenannte Textform, also jede verkörperte oder verkörperbare Erklärung eines Textes (Fax, E-Mail et cetera), es sei denn, der Vertrag muss – wie z.B. bei einem Grundstückskauf – notariell beurkundet werden. Neu ist mit Buchstabe c) auch, dass keine besonderen Zugangserfordernisse mehr gefordert werden dürfen. Anwendung findet diese Vorschrift auf alle Verträge, die nach dem 30.09.2016 geschlossen worden sind. Auf Altverträge, die vor dem 01.10.2016 geschlossen sind, hatte die Änderung keine Auswirkung. Vorsicht ist jedoch geboten bei Altverträgen, die nach dem 01.10.2016 verändert werden (auch wenn nur Kleinigkeiten geändert werden). Dann wird nämlich aus dem ursprünglichen Altvertrag ein Neuvertrag, sodass dann auch die neue Regelung mit der Textform gilt. Wer dann nach einer Vertragsänderung immer noch die Schriftform als Formvorgabe für die Geltendmachung von Ansprüchen vorsieht, macht seine eigene Klausel unwirksam. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es, es dem Verbraucher zu ermöglichen, einfach feststellen zu können, wie die vertraglich vereinbarte Form zu erfüllen ist. Für AGB gilt das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Wenn eine in AGB enthaltene Regelung nach den §§ 307 ff. BGB nichtig ist, ist demnach die gesamte Klausel als unwirksam und damit als nicht bestehend zu betrachten.

BGH-Entscheidung vom 14.07.2016

Gerade der Online-Handel war Gegenstand dieser Entscheidung des BGH. Dort entschied der BGH, dass AGB eines Unternehmers nicht bestimmen dürfen, dass ein Unternehmen, welches eine reine Online-Dienstleistung anbietet, auf einer Kündigung in Schriftform besteht. Der AGB-Verwender benachteiligt aus Sicht des BGH den Vertragspartner dann unangemessen, wenn er nur eigene Interessen durchzusetzen versucht, ohne die Belange des Vertragspartners ausreichend zu berücksichtigen. Meist lassen sich Verträge sehr einfach im Internet formfrei schließen, z.B. nur durch das Drücken des Bestell-Buttons. Aber für eine Kündigung oder eine andere rechtserhebliche Erklärung wird nicht selten von den Unternehmern in den AGB die Schriftform verlangt. Oft fällt es aber vor allem Verbrauchern schwer, auszumachen, in welcher Form sie ihre Erklärungen abgeben können, und sie tun dies auf demselben einfachen Weg über das Kontaktformular oder per E-Mail. Schriftform bedeutet aber eine eigenhändige Unterschrift und bedingt damit einen Brief, welcher mit der Post oder gegebenenfalls per Telefax versendet wird. Diese Form ist altbacken und für online abgeschlossene Verträge nicht nachvollziehbar. Die Schriftform wurde deshalb oft zur Falle. Eine Kündigungserklärung oder eine andere Vertragserklärung wird künftig ebenso wie z.B. der Widerruf in Textform via E-Mail möglich sein. Ab dem 01.10.2016 wird das Schriftformerfordernis für alle AGB-Vereinbarungen unzulässig sein. Diese Änderung hat auch für das Mietrecht Relevanz. Denn sie bezieht sich nicht nur auf Ausschlussfristen, sondern auf alle Formvorgaben für jegliche Erklärungen, die der Vertragspartner abgeben kann, z.B. Anzeigen von Mängeln im Mietvertrag. Auch hier kann der Vermieter im Mietvertrag nicht mehr vorschreiben, dass diese Mängelanzeige in Schriftform erfolgen muss; hier darf künftig als maximales Erschwernis bzw. Vorgabe nur noch die Textform verlangt werden.

BGH-Entscheidung vom 25.11.2015

In seiner Entscheidung vom 25.11.2015 setzt sich der BGH mit dem Thema „Schriftform in einem Gewerbemietvertrag“ auseinander. Streitpunkt war, was bei der Vermietung schriftlich zu regeln ist und wann Schriftformerfordernis vorliegt. Der BGH ist der Ansicht, dass zumindest die Änderung der Miethöhe in Schriftform erfolgen muss, anderenfalls man der anderen Vertragspartei Tür und Tor öffnet, sich auf einen Verstoß gegen die Schriftform zu berufen. Der BGH ist weiter der Ansicht, dass auch bei einer geringfügigen Änderung der Miete die Schriftform gewahrt werden muss. Denn die Höhe des Mietzinses ist ein wesentlicher Bestandteil des Mietvertrags. Nach der Rechtsprechung des 12. Senats unterliegen auch Nebenabreden der Schriftform, wenn sie den Inhalt des Mietverhältnisses gestalten und nach dem Willen der Vertragsparteien wesentliche Bedeutung haben. Treffen z.B. Mietvertragsparteien Vereinbarungen zu am Mietobjekt vorzunehmenden Um- und Ausbauarbeiten und dazu, wer diese vorzunehmen und wer die Kosten zu tragen hat, so liegt die Annahme nahe, dass diesen Abreden vertragswesentliche Bedeutung zukommt und somit das Schriftformerfordernis gilt. 

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