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VW und die Folgen

Der VW-Abgasskandal hat weitreichende Konsequenzen für die Kunden des weltweit operierenden Autokonzerns. Welche Rechte habe ich als Betroffener?

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von Regiomanager 01.05.2016
Frank Meyer, Oberbürgermeister der Stadt Krefeld

Der
VW-Konzern hat jahrelang Dieselautos so manipuliert, dass sie nur auf
dem Prüfstand die Abgasgrenzwerte einhalten, auf der Straße aber
erheblich mehr Schadstoffe ausstoßen. Der Betrug flog im September 2015
in den USA auf, das Unternehmen gestand die Manipulation ein. Weltweit
sind elf Millionen Fahrzeuge betroffen, die meisten davon in Europa. Der
VW-Chef Martin Winterkorn trat daraufhin von seinem Posten zurück.
Anfang Januar 2016 reichte die US-Regierung Zivilklage gegen VW wegen
Verstößen gegen Umweltgesetze ein. Außerdem klagen betroffene Kunden,
die eines der manipulierten Autos besitzen. VW-Aktionäre gehen ebenfalls
gegen den Konzern vor, weil er ihrer Einschätzung nach die
Öffentlichkeit früher über den Betrug hätte informieren müssen und darum
gegen Aktienrecht verstoßen habe. Als eine Folge der Abgas-Affäre bei
VW wollen die Umweltminister mehrerer Bundesländer Dieselfahren
verteuern. Steuervorteile des Dieselkraftstoffes gegenüber dem Benzin
sollten schrittweise abgebaut werden. Das alles sind weitreichende
Folgen, die sich im Grunde um eine kleine Trickserei eines weltweit
operierenden Autokonzerns ergeben haben.

Wie gestaltet sich der Austausch?

Aber
welche Rechte habe ich als Betroffener konkret, wenn mein Fahrzeug mit
einer schadhaften und manipulativen Software ausgestattet ist. Immer
mehr Menschen wollen wissen: Kann ich das Fahrzeug zurückgeben? Klar
ist, dass der Verbraucher keine Schummel-Software in seinem Fahrzeug
haben möchte, ein genereller technischer Mangel liegt aber nicht
unbedingt vor, da das Fahrzeug einwandfrei fährt. Ein Mangel wird
darüber hinaus aber durchaus zu bejahen sein, da das Fahrzeug nicht der
vereinbarten Güte, eben ohne manipulative Software, entspricht. Daneben
stellt sich die Frage, ob das Autohaus, welches das Fahrzeug verkauft
hat, der korrekte Ansprechpartner für die Gewährleistung ist. Hier ist
zu bedenken, dass einfache vertragsrechtliche Regelungen greifen, wonach
grundsätzlich der Vertragspartner für Ansprüche zu haften hat. Und dies
ist eben das Autohaus. Allerdings haben schon Gerichte entschieden,
dass die Autohäuser an sich kein Verschulden trifft. Ein weiteres
Problem stellte sich bei der Gewährleistungsfrist. Insbesondere bei
Verträgen, bei denen die Frist nur ein Jahr betrug und die vor
Bekanntwerden des Problems abgeschlossen worden waren, war die Zeit für
die Käufer relativ gering, eine Reaktion der Autohäuser herbeizuführen.
Dem hat der VW-Konzern durch eine Erklärung abgeholfen, dass vonseiten
des Herstellers bis Ablauf des Jahres 2016 auf die Einrede der
Verjährung verzichtet wird. Das Landgericht Bochum hat bei einer ersten
Klage entschieden (Urteil vom 16.03.2016, Az. I-2 O 425/15), dass ein
Rückgaberecht für das Fahrzeug nicht besteht. Denn es kommt nach
Auffassung des Gerichts darauf an, ob ein gravierender Mangel vorliegt.
Das vom Kraftfahrtbundesamt genehmigte Update der Software, durch
welches die Manipulation abgestellt wird, verursacht nach Auskunft des
Gerichts Kosten in Höhe von etwa 100 Euro. Damit wird hier die
Bagatellgrenze nicht überschritten, sodass ein Anspruch auf Rückgabe
ausgeschlossen ist.

Was ist noch konkret zu beachten?

Hier
hat sich in den letzten Monaten gezeigt, dass das Problem nach einer
kleinen „Durststrecke“ jetzt doch vermehrt von den Autohäusern angepackt
wird. In mehreren Tranchen haben die Autohäuser verschiedene Modelle
zur Umrüstung nach und nach in die Werkstätten geholt. Es bleiben
letztlich nur zwei Fragen offen: Wann muss ich als Kunde reagieren, wenn
„mein“ Autohaus sich nicht rührt, und was passiert, wenn die
Beseitigung der Schummel-Software etwa fehlschlägt. Zum ersten Punkt ist
die Verjährungsfrist zu beachten, also der 31.12.2016. Da naturgemäß
nicht alle Fahrzeuge gleichzeitig umgerüstet werden können, sollte man
den Autohäusern zeitliche Spielräume geben. Allerdings gilt die
Empfehlung, dass man spätestens im September 2016 etwas unternehmen
sollte, wenn sich das Autohaus bis dahin nicht von selbst gemeldet hat.
Und bei Scheitern der Nachbesserung hat man die gesetzlichen Rechte, die
über weitere Nachbesserungen bis tatsächlich auch zur Rückgabe des
Fahrzeugs führen können.

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