Recht & Finanzen

SERIE: RATGEBER RECHT – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure: Das Ende der HOAI?

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure stand vor dem Europäischen Gerichtshof auf dem Prüfstand.

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von Regiomanager 21.10.2019
(Foto: ©artefacti – stock.adobe.com)

Ein Beispiel: Ein Architekt wird von einem Bauherrn mit Architektenleistungen für den Neubau des zu errichtenden Einfamilienhauses beauftragt. Er soll Planungsleistungen erbringen, die Bauantragsunterlagen zusammenstellen und während der Errichtung die Bauüberwachung übernehmen. Architekt und Bauherr einigen sich schriftlich auf einen Pauschalpreis in Höhe von 25.000 Euro für sämtliche Leistungen. Die Bauausführung gestaltet sich wegen unzuverlässigen ausführenden Unternehmen schwierig und dauert länger als geplant. Dies sorgt für Spannungen zwischen dem Architekten und dem Bauherrn. Nach der Fertigstellung des Objekts verlangt der Architekt von dem Bauherrn 35.000 Euro anstelle der vereinbarten 25.000 Euro. Er begründet dies damit, dass das Mindestsatzhonorar nach der HOAI bei 35.000 Euro liegt und die vertraglich vereinbarten 25.000 Euro eine unzulässige und unwirksame „Mindestsatzunterschreitung“ darstellen.
Mit Urteil vom 04.07.2019 (Rs. C-377/17) hat der EuGH festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus der „Dienstleistungsrichtlinie“ verstoßen hat. Die in der HOAI verbindlich festgelegten Honorare in Form von Mindest- und Höchstsätzen für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren sind nach Auffassung des EuGH unverhältnismäßig.
Das Urteil hebt die HOAI jedoch nicht auf oder hält sie insgesamt für unanwendbar. Vielmehr stellt es nur eine Vertragsverletzung der Bundesrepublik Deutschland fest, verbunden mit der Verpflichtung, diese zu beseitigen.
Ob die Entscheidung des EuGH sich unmittelbar auf laufende Gerichtsverfahren auswirkt, ist noch streitig. Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 17.07.2019, 14 U 188/18) hat die Frage bejaht. Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 23.07.2019, 21 U 24/18) ist anderer Auffassung.
Aufgrund der Tatsache, dass das OLG Hamm die Revision gegen sein Urteil zugelassen hat, ist die Sache bereits beim Bundesgerichtshof anhängig. Dessen Entscheidung kann mit Spannung erwartet werden. Bis dahin herrscht für die Praxis erst mal Rechtsunsicherheit.
Nach der vorzugswürdigen Auffassung des OLG Celle sind Honorarvereinbarungen nicht mehr deshalb unwirksam, weil sie die Mindestsätze der HOAI unterschreiten oder deren Höchstsätze überschreiten. Infolge der EuGH-Entscheidung ist es von Rechts wegen nicht mehr zulässig, getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen.
Im Beispielsfall kann der Architekt nach der Auffassung des OLG Celle nicht 35.000 Euro verlangen, sondern nur die vereinbarten 25.000 Euro. Mit dieser Entscheidung können sich Architekten und Ingenieure nach Vertragsschluss, in dem sie zunächst ein die Mindestsätze der HOAI unterschreitendes Honorar vereinbart haben, nachträglich nicht mehr auf die verbindlichen Mindestsätze der HOAI berufen und mehr als das vereinbarte Honorar fordern. Dagegen konnten sich Bauherren bisher nur in sehr seltenen Ausnahmefällen erfolgreich wehren.
Nach Auffassung des OLG Hamm kann der Architekt hingegen weiterhin 35.000 Euro verlangen.
Es steht Architekten und Ingenieuren sowie Bauherren aufgrund der Vertragsfreiheit frei, auch zukünftig in Anlehnung an die HOAI ein Honorar in Höhe der Mindestsätze vertraglich (wirksam) zu vereinbaren.
Das Urteil bedeutet nicht das Ende der HOAI. Denn der EuGH hat darin Wege und Möglichkeiten aufgezeigt, wie durch Änderungen der Verordnung eine Konformität mit der Dienstleistungsrichtlinie zu erreichen ist. Hier wird abzuwarten sein, was die Bundesregierung und der Gesetzgeber unternehmen. Letztlich hat sich die HOAI seit ihrer Einführung im Jahr 1976 seit über 50 Jahren in der Praxis bewährt.

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