Recht & Finanzen am Niederrhein

Steuergestaltungen: DAC 6

Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

(Foto: ©Gerhard Seybert – stock.adobe.com)

Mit diesem Beitrag möchten wir den Artikel “Double Irish with a Dutch Sandwich“ in dieser Ausgabe aufgreifen. Die dort beschriebenen Steuergestaltungen standen bisher vor allem multinationalen Konzernen offen. Hintergrund: Auch dem Gesetzgeber gelingt es nicht immer, Gestaltungslücken zu entdecken und zu schließen. Das Nachsehen hat in diesen Fällen der Fiskus, da er erst später im Rahmen der Steuererklärung oder der Betriebsprüfung erkennen muss, was dem Gesetz aus seiner Sicht fehlt. Doch damit soll jetzt Schluss sein – zumindest im Bereich bestimmter grenzüberschreitender Sachverhalte. In Deutschland ist mit Wirkung ab dem 1. Juli 2020 eine umfangreiche und unübersichtliche Meldepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen in Kraft getreten (DAC6). Ziel des Gesetzgebers ist es, hiermit legale Steuergestaltungen frühzeitig zu identifizieren, um schneller auf unbeabsichtigte Lücken in Gesetzen reagieren zu können. Es besteht nun die Pflicht, bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltung innerhalb von 30 Tagen an den Fiskus zu melden. Bei verspäteter bzw. Nicht-Meldung können Bußgelder in Höhe von bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden. Die neue Regelung betrifft alle Unternehmen und Nutzer von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen, die im Zusammenhang mit der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer oder Grundsteuer stehen. Jedoch führt nicht jeder steuerlicher Sachverhalt zu einer Meldepflicht. Von der Meldepflicht ist zum Beispiel der normale Lieferverkehr zwischen den Unternehmen innerhalb der EU nicht betroffen. (Hinweis: die umsatzsteuerlichen Meldepflichten gelten unverändert). Unternehmen könnten zum Beispiel in folgenden Fällen von der Meldepflicht betroffen sein (siehe Grafik 1).
Die deutsche A-GmbH könnte die inländische Tochter (B-GmbH) mit erheblichem Gewinn veräußern. Der Veräußerungsgewinn wäre zu fünf Prozent steuerpflichtig. Um die Steuerbelastung so gering wie möglich zu halten, könnten die Anteile an der B-GmbH zunächst steuerneutral (unter Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes) in die niederländische C-B.V. eingelegt werden. Wenn die C-B.V. unter bestimmten Umständen eine Veräußerung dieser Anteile vornimmt, wäre der gleiche Gewinn vollständig steuerfrei. Diese grenzüberschreitende Steuergestaltung unterliegt in jedem Fall der Meldepflicht. Dem Gesetzgeber ist es zwar gelungen, Kennzeichen festzulegen, jedoch sind diese nicht immer eindeutig. Daher ist die Meldepflicht für jeden Einzelfall zu prüfen. So diskutiert die Fachliteratur in einem Artikel beispielsweise folgenden Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens der Meldepflicht (siehe Grafik 2).
Die deutsche D-GmbH hält seit Jahren zunächst neun Prozent an der niederländischen N-GmbH. Dividenden sind für die D-GmbH 100 Prozent steuerpflichtig. Im August 2020 erfolgt ein Hinzuerwerb in Höhe von einem Prozent an der N-GmbH. Danach hält die D-GmbH insgesamt zehn Prozent der Anteile. Im Körperschaftsteuergesetz findet sich eine besondere Regelung, sodass die Dividenden dann vereinfacht (bis auf fünf Prozent nicht abziehbare Betriebsausgaben) steuerfrei sind. Dem Grunde nach ein einfacher Vorgang, aber ist er auch meldepflichtig? Die Meldepflicht betrifft nicht nur die Unternehmen und Nutzer, sondern auch sogenannte Intermediäre wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte. Ihr Steuerberater ist ggf. dazu verpflichtet, auch ohne Ihre Zustimmung, grenzüberschreitende Steuergestaltungen sowie die Beratung in diesem Zusammenhang an den Fiskus zu melden. Die gesetzliche Neuregelung durchbricht somit ggf. Verschwiegenheitspflichten und Auskunftsverweigerungsrechte Ihres Steuerberaters. Aus diesem Grund ist gerade hier eine enge Zusammenarbeit zur Wahrung des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Berater und Mandant notwendig. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf ein drohendes Bußgeld bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht. Aufgrund der neuen Meldepflicht erlangt die Finanzverwaltung zukünftig insgesamt mehr Transparenz bezüglich bestehender Gesetzeslücken und kann ihr Augenmerk gezielt darauf richten. In der Unternehmerschaft führt das neue Gesetz zu erheblicher Unsicherheit über die Identifizierung meldepflichtiger Sachverhalte. Oft bewegt man sich hier auf einem schmalen Grat. Wenden Sie sich daher im Zweifel vertrauensvoll an Ihren Steuerberater. Für unsere Region Niederrhein sind die Niederlande der mit Abstand wichtigste Handelspartner. Unser eingespieltes Experten-Team aus beiden Ländern in Arnheim, Düsseldorf und Viersen steht Ihnen bei allen Fragestellungen rund um grenzüberschreitende Sachverhalte selbstverständlich gerne zur Seite.

Grant Thornton Niederlassung Niederrhein

Eindhovener Straße 37
41751 Viersen

02162 918110

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