Management

GIS Personallogistik: Das neue AÜG

Fragen und Antworten zum neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

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von Regiomanager 01.03.2017

Seit dem 1. April 2017 ist das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft. Der Gesetzgeber hat darin umfangreiche und teilweise auch gravierende Änderungen beschlossen. Das AÜG soll insbesondere die Zeitarbeit „auf ihre Kernfunktion orientieren“ und den „Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen verhindern“. Björn Schiffer von GIS Personallogistik erklärt die wichtigsten Neuerungen des AÜG – hilfreich für alle Entleiher, die sich dieser wichtigen Gesetzesänderung noch nicht angenommen haben.

1. Was bedeutet „Überlassungshöchstdauer 18 Monate“?

Die Überlassungshöchstdauer (oder „Höchstüberlassungsdauer“) von 18 Monaten ist die wichtigste Änderung im Gesetz. Überlassungshöchstdauer bedeutet, dass eine ununterbrochene Überlassung desselben Zeitarbeitnehmers eines Personaldienstleisters an dasselbe entleihende Unternehmen nach dem Ablauf von 18 Monaten verboten ist. Nach drei ununterbrochenen Unterbrechungsmonaten wird eine Neuberechnung vorgenommen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Personaldienstleister an dasselbe entleihende Unternehmen wird vollständig angerechnet. Der Wechsel innerhalb einer Konzernstruktur (Schwester-, Mutter-, Tochterunternehmen) ist möglich.

2. Was bedeutet die „Equal Pay“-Regelung?

Unter „Equal Pay“ versteht man alle aus nichtselbstständiger Arbeit erzielten Einkünfte, die als Gegenleistung fu?r geleistete Dienste gezahlt werden, also Entgelt, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen, Gratifikationen, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Einem Leiharbeiter muss nach neun Monaten ununterbrochenem Einsatz im Unternehmen „Equal Pay“ gezahlt werden. Damit wird er in allen Vergütungsbelangen gleichgestellt (zu vergleichbaren Arbeitnehmern des entleihenden Unternehmens). Es gilt der „Meistbegünstigungsgrundsatz“, das heißt, die vertraglich vereinbarte Vergütung muss in jedem Fall bezahlt werden, falls der vergleichbare Mitarbeiter weniger verdient. Bei Branchenzuschlagstarifen gilt „Equal Pay“ nach 15 Monaten.

3. Wie werden Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 behandelt?

Überlassungszeiten vor dem 1. April werden bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer nicht berücksichtigt. Das bedeutet: Erster Stichtag für die 9 Monate Equal Pay ist der 31. Dezember 2017 (1. Januar 2018) und für Übernahme nach 18 Monaten der 30. September 2018 (1. Oktober 2018).

4. Was passiert, wenn die Überlassungshöchstdauer überschritten wird?

Wenn der Arbeitgeber die Überlassungshöchstdauer überschreitet, kommt ein ‚normales’ Arbeitsverhältnis zustande. Außer wenn der Zeitarbeitnehmer widerspricht. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber Sozialversicherungsleistungen für den Zeitraum nach den 18 Monaten zahlen. Bei Verstößen gegen die 18-Monats-Frist gibt es empfindlich hohe Bußgelder (bis zu 500.000 Euro).

5. Gibt es Ausnahmen bei der Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten?

Ja, die gibt es. In einem Tarifvertag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann das entleihende Unternehmen die Höchstüberlassungsdauer über den Zeitraum von 18 Monaten hinaus erhöhen. Dafür gibt es keine Höchstgrenze. Zudem haben tarifungebundene Unternehmen die Möglichkeit, im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages durch eine Betriebsvereinbarung die Höchstüberlassungsdauer auf maximal 24 Monate anzuheben. In einem Unternehmen ohne Betriebsrat und ohne Tarifbindung ist dies dagegen nicht möglich. Die Arbeitgeber der Metall- und Elektroindustrie und die IG Metall haben aktuell eine Sonderregelung über den Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit von 48 Monaten beschlossen. Hier fehlt noch die Zustimmung der Tarifparteien der Zeitarbeit.

6. Was passiert, wenn der Zeitarbeitnehmer beim Personaldienstleister weiterarbeiten möchte?

Der Zeitarbeitnehmer kann dem Übergang in ein ‚normales’ Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats nach der Fristüberschreitung widersprechen. Dann bleibt er Arbeitnehmer des Personaldienstleisters. Die Widerspruchsfrist gilt einen Monat lang. Zudem müssen drei weitere Voraussetzungen erfüllt sein: Die sogenannte „Festhaltenserklärung“ gilt nur, wenn der Zeitarbeitnehmer sie vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt, wenn die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Zeitarbeitnehmers festgestellt hat, und wenn die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

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