Büro & Arbeitswelt

Krisensanierung: Umgang mit der Corona-Krise

Fortführungssanierung über Betriebsstilllegung – Covid-19 macht‘s möglich

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von Regiomanager 06.04.2020
(Foto: ©Zerbor – stock.adobe.com)

Die wichtigste Voraussetzung einer Krisensanierung, nämlich eine belastbare „Going-Concern-Annahme“, also dass das Unternehmen fortgeführt werden kann, ist aus bekannten Gründen aktuell nicht seriös darstellbar. Es ist bei der überwiegenden Zahl der Unternehmen nicht auszuschließen, dass sie ein „Shutdown“ trifft, sofern es nicht bereits freiwillig geschehen ist. Etliche Unternehmen haben den Geschäftsbetrieb vorübergehend eingestellt und die Verwaltung ins Homeoffice geschickt. Niemand weiß, wie lange dieser Zustand andauern wird. Keiner kann sagen, in welchem wirtschaftlichen Umfeld wir uns wiederfinden werden, wenn wieder auf „Go“ geschaltet wird. Zum Glück gilt, dass „nicht sein kann, was nicht sein darf“. Also habe ich mich entschlossen, Sanierungsmaßnahmen kombiniert mit Vorbereitungen zu einer koordinierten Betriebsstilllegung als zulässigen, vielleicht sogar wünschenswerten Zwischenschritt und damit als neuen Bestandteil eines Going-Concern-Szenarios zu definieren.

Vor der Krise erfolgreich?

Man darf wohl unterstellen, dass in der Zeit nach Covid-19 genau diejenigen Unternehmen eine Existenzberechtigung haben, die sich auch vor dem Corona-Virus erfolgreich behaupten konnten. Denn vorausgesetzt, die Rahmenbedingungen stimmten bis zum 31. Dezember 2019, dann hat das Unternehmen auch nach der Krise eine Existenzberechtigung und, so meine ich, einen Existenzanspruch.
Tatsächlich wird neben dem einmaligen Förderpaket seitens der Bundesregierung auch über flankierende Gesetzesänderungen nachgedacht; die ersten sind auf den Weg gebracht worden. So sieht das bereits beschlossene Maßnahmenpaket die Erleichterung und Ausweitung für den Bezug von Kurzarbeitergeld vor. Besonders wichtig (aber auch gefährlich, weil trügerisch) ist die Suspendierung der Insolvenzantragspflicht.
Danach sieht das anstehende Maßnahmenpaket die kurzfristige Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, jedoch nur bei durch Covid-19 bedingtem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Bereits die Tatbestandsvoraussetzung der pandemiebedingten Zahlungsunfähigkeit sollte als Haftungsfalle nicht unterschätzt werden. Hier ist zunächst das Nichtbestehen der Zahlungsunfähigkeit bis zum Zeitpunkt der pandemiebestimmten Beeinträchtigungen intensiv zu prüfen. Und für diese Prüfung muss man nach wie vor die ohne Covid-19 geltende Maximalfrist von drei Wochen beachten. Denn erst nach Abschluss der Prüfungen sind verbindliche Aussagen darüber möglich, ob eine Insolvenzantragspflicht vor dem 01. Januar 2020 nicht bereits ohne Covid-19 vorlag. Sofern man zu dem Ergebnis kommt, dass diese ohne Pandemie nicht gegeben war, ist das gesamte Prüfszenario genauestens zu dokumentieren, um späteren Angriffen gegenüber gewappnet zu sein.
Geschäftsführer, die nicht zugleich Anteilseigner sind, sollten die Informations- und Mitwirkungsrechte der Gesellschafter genauestens beachten. Die Krise schafft keine Ausnahmen. Auch wenn Gesellschafterversammlungen vermutlich unter das Kontaktverbot fallen, können diese jedoch mittels Videokonferenzsystemen abgehalten werden. Aber auch hier ist immer darauf zu achten, dass die Formalien eingehalten werden. Sofern nämlich der Gesellschaftsvertrag keine fernmündliche Gesellschafterversammlung vorsieht, muss diese Form zur Vermeidung von unwirksamen Beschlüssen in die im Gesellschaftsvertrag zulässige Form geändert werden. Und wenn fernmündliche Versammlungen nicht zulässig sind, reicht auch keine fernmündliche Änderung des Gesellschaftsvertrags. Beschlüsse sind und bleiben unwirksam, der Fremdgeschäftsführer kann sich nicht exkulpieren.

Haftungsfallen nicht unterschätzen

Die Haftungsfallen sind trotz Covid-19 und auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Suspendierung der Insolvenzantragpflicht weit verstreut ausgelegt. Es bleibt bei den meisten Anfechtungstatbeständen und damit auch bei der Haftung der Organe. Und natürlich bleibt der Tatbestand des Eingehungsbetrugs für die Fälle, in denen Dienstleistungen abgenommen und Waren trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bestellt werden. Die Geschäftsführung haftet auch, wenn Waren zwar vor Covid-19 bestellt wurden, dann aber nach Eintritt der coronabedingten Zahlungsunfähigkeit angenommen und verarbeitet werden.
Ebenso bleibt es bei den Kapitalersatzvorschriften, sodass jetzt wie immer der Versuchung widerstanden werden muss, der Gesellschaft in der Krise Mittel zu entziehen, die direkt oder indirekt den Gesellschaftern zugutekommen. Was keine Haftung auslöst und daher ausdrücklich zu empfehlen ist, ist die maximal mögliche Ausschöpfung aller Fördermittel, auch wenn diese als Kredit ausgestattet sind. Denn niemand weiß, wann die Töpfe möglicherweise leer sind. Aber auch hier ist Haftung zu vermeiden. Daher ist darauf zu achten, dass die entsprechenden Angaben in den Anträgen exakt den tatsächlichen Voraussetzungen entsprechen. Es kommt bestimmt zur „zweiten Runde“ und damit zur nachträglichen Überprüfung, ob die Antragsvoraussetzungen tatsächlich vorlagen oder Leistungen strafrechtlich relevant erschlichen wurden.

Schutz vor Zerschlagung

Wenn die Politik Zeit zum Durchatmen findet, wird sie hoffentlich erkennen, dass weitere flankierende Maßnahmen erforderlich werden. Dazu gehört ein zeitlich festgesetzter Zerschlagungsschutz für Unternehmen, die nach Eintritt von Covid-19 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt haben und bis zu diesem Zeitpunkt nicht zahlungsunfähig waren. Dadurch blieben flächendeckend Unternehmenseinheiten erhalten, die nach Beendigung der Krise aus internen Faktoren, aber auch gesamtvolkswirtschaftlich eine Existenzberechtigung haben.
Dieser Ruhezustand der (vorübergehenden) Betriebsstilllegung im geregelten Insolvenzverfahren, gegebenenfalls flankiert durch ein Insolvenzplanverfahren, könnte weiter dadurch unterstützt werden, dass die Arbeitsverhältnisse wie bei der vollständigen dauerhaften Betriebsstilllegung im Rahmen der insolvenzbedingten Kündigungsfristen gekündigt werden können. Zum Ausgleich könnte geregelt werden, dass mit Auslauf der Kündigungsfristen ein Wiedereinstellungsanspruch für den Fall besteht, dass das Unternehmen seine Tätigkeit wieder aufnimmt. So könnten Unternehmen Stilllegungen von über drei Monaten und damit bis in die zweite Jahreshälfte 2020 überstehen. Daniel Boss | redaktion@regiomanager.de

Autor

Jurist und Dipl.-Kaufmann Wilhelm Klaas ist Geschäftsführer der Klaas & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft in Krefeld. Fragen beantwortet er gerne unter klaas@klaas.de

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