Management

Unternehmensnachfolge: Nachfolge bei Unternehmen mit Pensionsverpflichtungen

Die Gesellschafter/Geschäftsführer haben sich in vielen Fällen Pensionszusagen erteilt. Diese bedürfen bei einer Nachfolgeplanung einer besonderen Berücksichtigung.

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von Regiomanager 01.04.2018
Foto: © Gundolf Renze – stock.adobe.com

Die Gesellschafter/Geschäftsführer sind in vielen Fällen nicht sozialversicherungspflichtig. Die Absicherung des Alters erfolgte insbesondere in den 80er- und 90er-Jahren in Zeiten der hohen Zinsen durch eine direkte Pensionszusage der Gesellschaft an den Geschäftsführer. Entsprechend wurden für die Pensionszusage Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen. Die ursprünglichen Berechnungen sollten gewährleisten, dass die Pensionsverpflichtung aus der Rückdeckungsversicherung bedient werden konnte.

Zinsentwicklung

Bis zum Inkrafttreten des BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) wurden die Pensionsrückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz einheitlich mit sechs Prozent abgezinst. Aktuell liegt der Abzinsungssatz in der Handelsbilanz bei unter vier Prozent (Tendenz weiter fallend). Dadurch erhöht sich die zu bildende Pensionsrückstellung immer stärker. Es ist davon auszugehen, dass der Abzinsungszinssatz auch in den folgenden Jahren weiter sinkt.

Die ursprünglich veranschlagte hohe Verzinsung der Rückdeckungsversicherung kann von den Versicherungsunternehmen nicht mehr gewährleistet werden. Die Versicherungen haben vor circa 25 Jahren noch mit Zinserträgen von ungefähr sieben bis acht Prozent gerechnet. Diese Zinssätze sind bei Weitem nicht mehr am Markt zu erzielen.

Die beiden vorgenannten Effekte führen dazu, dass die Schere zwischen der zu passivierenden Pensionsrückstellung und der gegenläufigen Rückdeckungsversicherung immer größer wird.

Risiko

Die zukünftigen Gesellschafter übernehmen eine Gesellschaft, in der die Pensionsrückstellung bilanziert wird. Hierin steckt zum einen das Risiko, dass die entsprechende Liquidität durch die Rückdeckungsversicherung nicht aufgebracht werden kann und somit die Pensionszahlungen aus zukünftigen Erträgen zu decken sind. Des Weiteren besteht für den Nachfolger das Risiko, die zugesagte Pension für einen unbefristeten Zeitraum zahlen zu müssen.

Der derzeitige Geschäftsführer hat bei einer Übergabe der Geschäfte keinen Einfluss mehr auf die Geschicke der Gesellschaft. Er ist somit darauf angewiesen, dass die Gesellschaft weiterhin existiert und Gewinne erwirtschaftet. Bei einer möglichen Insolvenz der Gesellschaft würde der Pensionssicherungsverein nicht einspringen, da die Pension meist nicht über den Pensionssicherungsverein insolvenzsicher abgedeckt werden konnte.

Handlungsmöglichkeiten

Bis zum Erreichen der Altersgrenze des Gesellschafters können zusätzliche Aktivwerte (Versicherungen, Festgeld und Ähnliches) für die Absicherung der zukünftigen Pensionszahlungen separiert werden. Es sollte sichergestellt werden, dass diese Werte nur für die Pensionszusage verwendet werden dürfen (Verpfändungserklärung).

Die Pensionszusage kann möglicherweise auch dahin gehend angepasst werden, dass statt einer laufenden Zahlung eine Einmalzahlung geleistet wird. Hier sind die steuerlichen Folgen sowohl für die Gesellschaft als auch für den Gesellschafter jeweils zu ermitteln. Durch diese Maßnahme würde gewährleistet, dass die Nachfolger nicht mit den Pensionszahlungen belastet werden. Es wäre kalkulierbar, welcher Betrag wann zur Auszahlung gelangt.

In beiden Fällen ist Voraussetzung, dass die Gesellschaft auch tatsächlich in der Lage ist, die Pensionsverpflichtungen zu erfüllen. Es kann auch angebracht sein – bei entsprechender wirtschaftlicher Situation –, dass die Pensionszusage nach unten anzupassen ist. Hierbei sind jedoch die Interessen sowohl des Übergebers als auch des Nachfolgers zu berücksichtigen.

Fazit

Im Rahmen der Nachfolgeplanung ist es wichtig, dass sich beide Seiten mit den Pensionsverpflichtungen und den einhergehenden Risiken befassen. Für einen reibungslosen Übergang ist es daher unabdingbar, diesen Punkt offen anzusprechen und eine Lösung zu finden, die von beiden Seiten getragen wird.

INFO

Ludger Fangmann ist Geschäftsführer bei der BPG Beratungs- und Prüfungsgesellschaft mbH und beantwortet gerne Fragen unter folgender E-Mail: fangmann@bpg.de

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