Management

Serie – Ratgeber Recht: Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung

Es ist das Ziel jedes Unternehmers: Das unternehmerische Risiko soll minimiert oder zumindest abschätzbar gemacht werden.

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von Regiomanager 08.01.2019
Janna Pfaffe ist Wirtschaftsjuristin bei Kreutz & Partner Rechtsanwälte und beantwortet Fragen gerne unter pfaffe@kreutzlaw.de

Von Gesetzes wegen ist die Haftung eines Unternehmens, das am Markt seine Waren oder Dienstleistungen anbietet, grundsätzlich nicht beschränkt. Es ist eine Frage der Unternehmensphilosophie, wie mit dieser „unbegrenzten Haftung“ im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit umgegangen wird.

Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Möglichkeiten:

1. Haftungsbegrenzung in AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Sie werden durch ausdrückliche Einbeziehung Vertragsbestandteil, jedoch nur, wenn die andere Vertragspartei rechtzeitig die Möglichkeit hatte, diese zu lesen, und mit ihrer Geltung einverstanden ist. AGB werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie z.B. erstmalig auf der Rückseite der Rechnung auftauchen. Wer AGB einbeziehen möchte, sollte bereits im Angebot auf diese verweisen. Es ist jedoch nicht nur auf die wirksame Einbeziehung der AGB zu achten, sondern auch auf deren Inhalt. Es gibt eine Vielzahl von Vorgaben, die beachtet werden müssen, damit die Inhalte von AGB zulässig und am Ende auch durchsetzbar sind. So ist beispielsweise ein schlichter Ausschluss jeglicher Haftung in AGB in jedem Fall unzulässig. Dann gilt wieder die gesetzliche Regelung, z.B. die unbegrenzte Haftung. Hier birgt sich also auch ein Risiko bei der Formulierung von Haftungsklauseln in AGB. Der Gestaltungsspielraum für eine wirksame Haftungsbegrenzung in AGB ist durch Gesetz und Rechtsprechung erheblich eingeschränkt. Umso mehr kommt es auf eine professionelle AGB-Gestaltung an.

2. Individualvereinbarung

Es gibt die Möglichkeit, relativ umfassende Haftungsbegrenzungen – weitergehend als in AGB möglich – durch eine Individualvereinbarung wirksam zu vereinbaren. Daran werden jedoch hohe Anforderungen seitens der Rechtsprechung gestellt. Es wird vorausgesetzt, dass die betreffende Klausel „ausgehandelt“ wird. Hierzu muss der Verwender den wesentlichen Inhalt seines Vorschlags ernsthaft zur Disposition stellen und dem Vertragspartner tatsächlich die Möglichkeit geben, diesen Vorschlag zur Wahrnehmung seiner Interessen zu beeinflussen. Individuelle Vereinbarungen und standardisierte Verfahren schließen sich aus. Zumindest bei bedeutenden Geschäften sollte jedoch eine individuelle Regelung angestrebt werden.

3. Leistungsbeschreibung

Ergänzend zur vertraglichen Haftungsklausel sollten Haftungsfälle möglichst von vornherein vermieden werden. Ein wichtiger Aspekt im Bereich der Haftung, aber auch im Rahmen der Gewährleistung ist eine detaillierte, für das Unternehmen erfüllbare und vertraglich festgehaltene Leistungsbeschreibung. Je konkreter die Leistung vereinbart ist, desto weniger kann es zu Streitigkeiten kommen. Die beste Lösung ist nicht für jedes Unternehmen und für jede Vertragssituation dieselbe. Die richtige Mischung in Kombination mit einer guten Haftpflichtversicherung macht es.

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