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Serie – Internationalisierung für Mittelständler: Sicherer Import und Export

Rechtssensibilität im Auslandsgeschäft schützt vor Strafen und Schaden.

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von Regiomanager 01.10.2017
Foto: Wort & Lichtbild

Sieben Jahre Haft und 400.000 Dollar Geldstrafe für Oliver Schmidt – der aktuelle Zwischenstand im Fall Volkswagen erhitzt die Gemüter und erinnert Manager hierzulande gar an einen Rachefeldzug der US-Justiz. Andere fühlen eine gewisse Genugtuung. So manch ein Dieselgeschädigter dagegen fragt sich, warum die amerikanische Rechtsprechung so unerbittlich ist, während führende Köpfe des VW-Managements im Dobrindt-Ministerium unbehelligt ein und aus gehen können. In allen Fällen, also ob geschockt, pro oder verbittert ob des Urteils, sollte man sich jedoch immer die Grundlagen für rechtliche Entscheidungen vor Augen führen. Denn das aktuelle Urteil im Dieselgate zeigt uns eindringlich, wie verschieden das US-amerikanische Wirtschaftsrecht im Vergleich zum europäischen oder deutschen Pendant ist.

Und damit kommen wir zum dritten Teil unserer Serie Internationalisierung im Mittelstand, in dem wir uns ein wenig mit den rechtlichen Aspekten in Ihrem zukünftigen Auslandsgeschäft beschäftigen möchten.

In der EU regulieren, in den USA bestrafen

Lassen Sie uns hierfür noch mal zurückblicken. Im zweiten Teil unserer Serie hatten wir die Auslandsgeschäfte in die drei Kategorien der Außenhandelsgeschäfte, kooperativen sowie kapitalbeteiligten Marktbearbeitungsformen unterteilt. Die beiden Letzteren sind rechtlich so anspruchsvoll, dass wir an dieser Stelle dringend zu fachkundiger Beratung durch heimische und im Zielland ansässige Wirtschaftsjuristen raten. Denn sonst kann es teuer werden, wie man am Vergleich des US-amerikanischen und europäischen Verbraucherschutzes erkennen kann.

In der EU setzen wir auf das Vorsorgeprinzip, was heißt, dass Produkte und Dienstleistungen nur dann verkauft werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass sie z.B. nicht gesundheitsschädlich oder leicht entzündlich sind. Hierzu prüfen, untersuchen und zertifizieren verantwortliche Regulierungsbehörden und Institute in allen Mitgliedstaaten – oft über mitunter lange und aufwendige Verfahren. In den USA dagegen setzt man auf das Nachsorgeprinzip. Als Unternehmen müssen Sie dort mit Schadensersatzklagen in Millionenhöhe rechnen. Allein im aktuellen Dieselgate hat VW bereits im Januar 2017 Rückstellungen in Höhe von rund 18 Milliarden Euro bereitgestellt. In internationalen Finanzkreisen rechnet man gar mit Zahlungen von bis zu 30 Milliarden Euro.

US-amerikanische Unternehmen bemühen sich daher allein aus wirtschaftlichem Eigeninteresse heraus, ihre Produkte sicher zu machen, und profitieren dagegen vorab durch deutlich weniger Zulassungshürden.

Und mit diesem kurzen Exkurs in die Welt der internationalen Wirtschaftspolitik wollen wir uns nun der einfachsten Form von Auslandsgeschäften, dem Import und Export, widmen.

Nutzen Sie das UN-Kaufrecht

Deutschen Unternehmen, die nicht dauerhaft mit Produktionsstätten, Niederlassungen oder Joint Ventures im Ausland vertreten sind, sind häufig die rechtlichen Risiken nicht bewusst, die im Auslandsgeschäft, seien es Verkäufe oder Beschaffungen von Waren und Dienstleistungen, auf sie zukommen.

Die erste Frage, die sich dabei stellt, ist: Welches Recht gilt bei einem Auslandsgeschäft? Auf diese Frage sollten Sie unbedingt eine Antwort noch vor dem Vertragsschluss haben. Im Idealfall können die Vertragspartner ihr eigenes Recht durchsetzen. Für den internationalen Bereich bei gewerblichen Verkäufen empfiehlt es sich, auf die Vorschriften des UN-Kaufrechts zurückzugreifen. Dieses entwickelt sich immer mehr zu einem internationalen Handelsrecht und ist inzwischen von mehr als 83 Staaten ratifiziert worden, darunter auch von der Volksrepublik China und anderen wichtigen Handelspartnern. Dank UN-Kaufrecht gelten in allen Beitrittsstaaten weltweit dieselben Rechte und Pflichten der Parteien, also dieselben Regeln für den Vertragsschluss, für den Rücktritt, für Ansprüche aus Sachmängeln, für Art und Umfang von Schadensersatz und für Form- und Fristerfordernisse der wirksamen Mängelrüge. Das UN-Kaufrecht findet Schätzungen zufolge in 60 bis 70 Prozent aller Exportverträge Anwendung. Es findet selbst dann Anwendung, wenn die Regeln des jeweils anwendbaren internationalen Privatrechts zu der Rechtsordnung eines der Mitgliedsstaaten führen. Kann das UN-Kaufrecht nicht angewendet werden, so sollten Sie unbedingt auf die Anerkennung der deutschen AGBs durch den ausländischen Vertragspartner bestehen. Die Übersetzung der AGBs in die Vertragssprache, meist in Englisch, vermeidet unnötige Schwierigkeiten und Missverständnisse.

Weiter gilt, dass ein Betätigungsschreiben, so wie wir es in Deutschland kennen, im Ausland meist unbekannt ist. Der deutsche Vertragspartner kann deshalb nicht erwarten, dass bei Schweigen seines ausländischen Partners ein Vertrag zustande kommt. Geben Sie auch bei der Bestimmung des Vertragsgegenstandes, egal, ob es sich um eine Ware oder Dienstleistung handelt, im Auslandsgeschäft acht. Ein Vertragsgegenstand muss so definiert sein, dass auch nichtbeteiligte Dritte anhand der vertraglichen Gestaltung den Vertragsgegenstand eindeutig bestimmen können. Im Rahmen der Anwendung sowohl des deutschen Rechts als auch des UN-Kaufrechts führt jede Abweichung von dem vertraglich vereinbarten Gegenstand zu einer nicht vertragsgerechten Ware und damit zu Gewährleistungsansprüchen.

Bei den Aushandlungen der Lieferbedingungen mit Ihrem Vertragspartner im Ausland sollten Sie weiter darauf achten, wie lange Sie die Kosten und das Risiko für die Lieferung der Ware tragen. Sofern Sie das Risiko sehr lange tragen, beispielsweise bis zur Übergabe der Waren beim Empfänger, ist es ratsam, eine Transportversicherung abzuschließen. Empfehlenswert ist bei der Festlegung der Lieferbedingungen, die Incoterms der Internationalen Handelskammer zu Paris zu verwenden. Diese legen genau fest, welche Kosten und Risiken beim Transport jeweils vom Exporteur und Importeur zu tragen sind.

Auch die Zahlungsbedingungen müssen vertraglich festgelegt werden. Hausbanken stehen Ihnen dabei beratend zur Seite, denn es gibt viele Zahlungsbedingungen im Auslandsgeschäft, um die Zahlungssicherung zu gewährleisten, wie z.B. das Dokumenten-Akkreditiv, Kasse gegen Dokumente oder die Bank Payment Obligation.

Es ist ebenfalls ratsam, vertraglich einen Gerichtsstand zu bestimmen, welcher im Falle eines späteren Rechtsstreits zuständig sein soll. Hierbei sind die Kosten ebenso wie die Dauer dortiger Verfahren und die Vollstreckbarkeit der Urteile zu beachten.

Recht haben reicht nicht

An dieser Stelle möchten wir Sie zum Abschluss noch darauf aufmerksam machen, dass Sie selbst mit dem Recht an Ihrer Seite und allen Vorbereitungen manchmal nicht zu Ihrem Recht kommen könnten. So erging es auch einem deutschen Unternehmen, das zusammen mit einem indischen Partner ein gemeinsames Joint Venture im Land der tausend Gottheiten gegründet hat. Dumm nur, dass die indische Seite bei alldem eine Hidden Agenda verfolgt hat und ein operatives Geschäft nie zustande kam. Auch konnte die deutsche Seite sich nicht aus dem Joint Venture verabschieden, denn der indische Partner war nicht mehr greifbar.

Natürlich sind solche Extreme die Ausnahme, sie sollen den Mittelstand aber sensibilisieren und darauf hinweisen, dass Rechtssicherheit immer zusammen mit gründlicher Recherche und Vertrauen zum ausländischen Vertragspartner ein Paket für Ihre erfolgreiche Internationalisierung bilden. Und wie Sie dabei vor Ort vorgehen können, das erörtern wir im finalen Beitrag unserer Serie. André Sarin | redaktion@regio-manager.de

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