Datenschutz in Ostwestfalen-Lippe

Kolumne Thomas Spaeing: Videoüberwachung und KI

Der Einsatz von Videoüberwachung unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben – insbesondere, wenn Künstliche Intelligenz zur Auswertung der Aufnahmen genutzt wird. Entscheidend sind nicht nur die technischen Mittel, sondern vor allem der Zweck der Verarbeitung und der Schutz der Betroffenen.

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05.08.2025 Anzeige
(© LPhotoworks – stock.adobe.com)

Videoüberwachung ist keine neue Technologie und wird in Unternehmen für unterschiedlichste Zwecke genutzt. Ob Gefahrenbereiche beobachtet werden oder Diebstähle und Vandalismus verhindert werden sollen, dabei werden personenbezogene Bilddaten verarbeitet. Dies kann bspw. auch mittels Webcams, Smartphones, Dashcams, Drohnen oder Tür- und Klingelkameras erfolgen. Nicht entscheidend ist, ob die Kamera fest montiert, veränderbar (sprich mit Schwenk-, Neig- oder Zoomfunktion) oder mobil einsetzbar ist, sondern nur der Überwachungszweck. Eine Verarbeitung im Sinne des Datenschutzrechts liegt auch dann vor, wenn „nur“ Livebilder erfasst werden. Weitere Verarbeitungstätigkeiten sind das Speichern (Videoaufzeichnung) und die Verwendung in Form der Sichtung, Ausdruck oder Weitergabe an Dritte. Die zulässige Speicherdauer beträgt maximal 72 Stunden.

Neue Einsatzgebiete durch KI

Neue Anwendungsfelder kommen nun unter Einsatz von KI-Systemen zur Auswertung bestimmter Videoaufzeichnungen hinzu. KI-Systeme bieten die Möglichkeit große Bildmengen systematisch auszuwerten und können nach bestimmten Vorgaben (KI—Trainings) Analysen des Bildmaterials durchführen. Dabei sind die Rahmenbedingungen dieselben, wie bei einer Videoüberwachung und die Verarbeitung (Training, Analyse, etc.) der Bilddaten durch die KI kommt noch hinzu.
Grundsätzlich stellt sich die Frage nach einer Rechtsgrundlage für jedwede Nutzung einer Videoaufzeichnung. Einwilligungen scheiden hier aus verschiedenen Gründen aus. Regelmäßig kommt dazu die Interessensabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit f. DSGVO in Betracht. Diese muss ausgewogen – also unter Abwägung auch der Interessen der betroffenen Personen – und dokumentiert erfolgen. Dies gilt ebenso für den Einsatz der KI. Eine geheime Videoüberwachung oder Bildanalyse ist regelmäßig unzulässig.
Das Schwärzen bzw. Verpixeln von Bildmaterial reicht nicht zur Anonymisierung aus, wenn das Unkenntlich machen im Nachhinein wieder aufgehoben werden kann oder die betroffenen Personen anhand anderer Merkmale (Ort, Zeit, …) wieder identifiziert werden können.
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass Sozialbereiche in denen Menschen essen, trinken und sich erholen sowie in Bad/WC und Umkleidebereichen keine Videoüberwachung erfolgen darf. Auch Aufzeichnungen zum Zweck einer Verhaltens- oder Leistungskontrolle von Beschäftigten ist grundsätzlich unzulässig.

Information der betroffenen Personen wichtig

Betroffene müssen über die Videoüberwachung umfassend informiert werden, dies kann in zwei Schritten erfolgen. Im ersten Schritt mit den wichtigsten Informationen mit einem auf Augenhöhe angebrachten Hinweisschild und im zweiten Schritt mit allen Informationen an geeigneter, gut zugänglicher Stelle (Schwarzes Brett, Website, Intranet, …).
Bei der Verwendung von Kameraattrappen sind die Datenschutzvorschriften nicht anzuwenden. Bei Videoüberwachungskameras mit Audiofunktion macht man sich regelmäßig sogar strafbar (Abhörverbot). Verfügt eine Videoüberwachungskamera über eine Audiofunktion, muss diese deaktiviert werden.

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